Steigende Heizkosten betreffen vor allem unsanierte Häuser – Energiesparhäuser machen unabhängiger von Öl und Gas

Die Heizkosten steigen und belasten vor allem Bewohner von älteren Gebäuden. Massivhäuser, die energiesparend gebaut werden, verursachen weniger (Heiz-) Kosten, CO2-Emissionen und machen unabhängiger von fossilen Brennstoffen.

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Mieter oder Bewohner von älteren Häusern sind von der kalten Jahreszeit oder einer kühlen Witterung am stärksten betroffen. Die Heizkosten sind laut dem „Wärmemonitor 2018“ des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung um durchschnittlich 2 Prozent gestiegen. Der höhere Energieverbrauch und die Wahl des Energieträgers schlagen sich direkt auf die Kosten der Privathaushalte in Deutschland nieder. Laut dem Heizspiegel des Deutschen Mieterbunds (DMB) zahlen Haushalte, die mit Heizöl und Fernwärme heizen mehr als die, die Erdgas beziehen. Die durchschnittlichen Heizkosten betrugen 2018 für eine 70 m2 große Wohnung mit Öl 845 Euro, mit Fernwärme 860 Euro, mit Erdgas 700 Euro und mit Wärmepumpe 685 Euro.

Der Deutsche Mieterbund geht aufgrund der kühleren Witterung davon aus, dass die Heizkosten 2019 weiter steigen werden. Bei Erdgas und Fernwärme wird ein Anstieg von 5 bis 6 Prozent erwartet. Auch Heizöl bleibt teuer. Dessen Preise waren 2018 schon um ca. 12 Prozent gestiegen.

Neubauten sind klimafreundlich und kostengünstig

Ausschlaggebend für die Heizkosten ist der Sanierungsstand des Hauses. Die Heizkosten und die CO2-Emissionen bei Neubauten oder energetisch sanierten Gebäuden sind aufgrund des niedrigen Energiebedarfs deutlich geringer als bei energetisch nicht sanierten Häusern. Im Heizspiegel des DMB betragen die Kosten eines energetisch modernen Hauses rund 470 Euro, bei energetisch schlechten Häusern dagegen bis zu 980 Euro. Der Bau von Niedrigenergie- und Passivhäusern ist daher seit Jahren bei Bauherren einer der großen Trends.

Neues Gebäudeenergiegesetz reduziert Bürokratie

Energieeffizientes Bauen ist Pflicht. In Deutschland regeln drei unterschiedliche Regelwerke energetisches Bauen und Sanieren: die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Diese Regelwerke werden nun in einem neuen Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, zusammengelegt, um den bürokratischen Aufwand für Bauherren zu reduzieren. Ende Oktober 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ beschlossen. Die gute Nachricht: Das Bundeskabinett nimmt keine Verschärfung des EnEV2016 vor und somit bleiben Neubauten bezahlbar. Das GEG sieht vor, erneuerbare Energien für die Wärmeerzeugung bei Neubauten zur Pflicht zu machen. Hierbei kann gebäudenah erzeugter Strom wie zum Beispiel aus Photovoltaikanlagen genutzt werden. Zudem müssen im Energieausweis für das Gebäude nun die CO2-Emissionen und der Energiebedarf angegeben werden.

Förderprogramm: Energieeffizient Bauen und Erneuerbare Energien nutzen

Die staatliche Förderbank KfW fördert mit dem Programm „Energieeffizient Bauen und Erneuerbare Energien nutzen“ den Bau von Niedrigenergiehäusern. Bauherren eines Town & Country Massivhauses können solche Fördergelder in Anspruch nehmen. „Alle Town & Country Häuser erfüllen stets die aktuellen Energiesparvorschriften – die Höhe der möglichen Energieeinsparungen richtet sich dabei nach der vom Kunden gewählten Effizienzausstattung. Wir bieten spezielle Eco-Bausteine an, die durch einzelne Maßnahmen im Bereich Heiztechnik oder Zusatzwärmedämmung die Energiekosten senken“, erklärt Jürgen Dawo, Gründer von Town & Country Haus.

Im Festpreis inbegriffen sind bei allen über 40 Town & Country Haustypen: 3-Scheiben-Wärmeschutzverglasung, eine energetisch hochwertige Gebäudehülle, Lüftungsautomatik mit Wärmerückgewinnung, eine solare Warmwasserbereitung, TÜV-geprüfte Planung, der Energiesparausweis und der Blower-Door-Test.

Energiesparhaus ist weniger abhängig von Öl und Gas

Die Energieeffizienz der Town & Country Massivhäuser beginnt bereits bei der Wahl der Baumaterialien. Alle Häuser werden aus Porenbeton gebaut. Dieser massive Baustoff aus Branntkalk, Wasser und Quarzsand zeichnet sich durch einen geringen Wärmeleitwert und damit gute Wärmedämmfähigkeit aus. Die Herstellung ist bereits energiesparend. Auch die Fassaden, Fenster und Türen sorgen für einen niedrigen Energieverbrauch. Bauherren können aus unterschiedlichen ein Energiesparhaus-Typen wählen. Für alle Häuser kalkuliert das erfahrene Massivhausunternehmen einen Festpreis. Bauherren geben die garantierten Kosten Planungssicherheit.

Der Festpreis macht den Bau eines energiesparenden Massivhauses zu mietähnlichen Konditionen für Normalverdiener machbar. 

Die neue Grundsteuer kommt – alles, was Sie jetzt dazu wissen müssen!

Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits am 10. April 2018 die bisherige Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte, konnten sich Bund und Länder nun auf eine neue Berechnung der Steuer einigen. Alle Besonderheiten dazu, wann sie eingeführt und wie sie zukünftig berechnet wird, erfahren Sie in diesem Newsartikel.

Jährlich nehmen Städte und Gemeinden mit der Grundsteuer rund 14 Milliarden Euro ein, das bedeutet knapp 14 % der kommunalen Steuereinnahmen. Dabei zahlen nicht nur Hauseigentümer die älteste, direkte Steuer Deutschlands, sondern auch Vermieter haben das Recht, diese auf die Miete umzulegen. Die derzeitige Grundsteuer splittet sich in Grundsteuer A und B. Grundsteuer A umfasst Agrar- und forstwirtschaftliche Flächen, mit der Grundsteuer B deckt man unbebaute, bebaubare oder bebaute Grundstücke ab.

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Berechnet wurde die Grundsteuer bisher mit einem Einheitswert und einem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde. Der Einheitswert für unbebaute und bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte war 1964 in einem gesetzlich geregelten, standardisierten Verfahren festgestellt wurden und diente seitdem als Bemessungsgrundlage für Steuern, Gebühren oder Beiträge. Mit dem Urteil vom 10. April 2018 erklärte das Bundesverfassungsgericht diesen Einheitswert als veraltet und verfassungswidrig und forderte eine Neuregelung der Grundsteuer bis zum 31. Dezember 2019. Nach langen Diskussionen stellte Finanzminister Olaf Scholz Anfang 2019 sein neues Berechnungsmodell vor. Nun wurden im Oktober 2019 vom Bundestag drei Grundsteuergesetze verabschiedet, denen im November auch der Bundesrat zugestimmte.

Alle Neuerungen im Überblick:

Wann soll die neue Grundsteuer eingeführt werden:

Ab dem 01.01.2025 ist die neue Grundsteuer zu zahlen. Dazu sollen bis zum 01.01.2022 alle Grundstücke neu bewertet werden. Danach erfolgt eine Neubewertung alle 7 Jahre.

So wird die neue Grundsteuer zukünftig berechnet:

Vereinfacht ausgedrückt soll die neue Grundsteuer für Wohngebäude zukünftig mit der Formel Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz berechnet werden. Dabei beachtet man weniger Parameter als bisher und konzentriert sich vor allem auf die Grundstücksfläche, den Bodenrichtwert, die Immobilienart, das Alter des Gebäudes und die Mietniveaustufe der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Die Neuberechnung der Grundsteuer erfolgt in drei Schritten:

Schritt 1: Ermittlung des Grundbesitzwert

Der Grundbesitzwert setzt sich aus Faktoren, wie dem Wert des Bodens (Bodenrichtwert), der Grundstücksfläche, der Immobilienart oder dem Alter des Gebäudes zusammen. Auch die Höhe der statisch ermittelten Nettokaltmiete spielt eine Rolle. Dafür ordnet das Bundesministerium für Finanzen die Städte und Gemeinde, basierend auf den Durchschnittmieten aller 16 Bundesländer, in Mietniveaustufen ein.

Schritt 2: Ausgleich der Wertsteigerung

Der Einheitswert wurde letztmalig 1964 aktualisiert. In diesem Schritt soll nun ein Ausgleich der Wertsteigerung zwischen den aktuellen zu den alten Einheitswerten vorgenommen werden. Dazu senkt man die Steuermesszahl von 0,35 % auf 0,034 %. Ein zusätzlicher Abschlag der Steuermesszahl um 25 % soll den sozialen Wohnungsbau und das kommunale und genossenschaftliche Wohnen fördern und ist für alle Genossenschaften vorgesehen, die soziales und günstiges Wohnen möglich machen.

Schritt 3: Mögliche Anpassung der Hebesätze durch die Kommunen

In diesem Schritt erfolgt eine mögliche Anpassung der Hebesätze durch die Kommunen. Diese ist den Gemeinden freigestellt, soll aber dafür sorgen, dass, falls sich das Grundsteueraufkommen durch die Neubewertung verändert, die Möglichkeit besteht mit angepassten Werten nicht mehr Grundsteuer einzunehmen als zuvor.

Eine Besonderheit – die Öffnungsklausel

Nach massiver Kritik der Länder, die sich vor allem bei der Berechnung des Grundbesitzwertes uneinig sind, hat die Regierung eine Öffnungsklausel in den neuen Gesetzesentwurf der Grundsteuer eingearbeitet. Nach der Änderung des Grundgesetzartikel §73 Abs. 3 haben die Länder so die Chance ihr eigenes Bewertungssystem einzuführen. Sachsen kündigte bereits an, ein einfacheres Modell anzustreben, welches ohne Steuererhöhungen auskommt und auch regionale Besonderheiten berücksichtigt. Auch Bayern entschied sich vorab schon für ein eigenes Modell, welches vor allem die Größe des Grundstückes zum entscheidenden Faktor macht.

Grundsteuer C soll Bauplätze schaffen

Zukünftig soll die Grundsteuer B gesplittet und eine Grundsteuer C eingeführt werden. Diese gibt den Gemeinden und Kommunen die Möglichkeit für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen zu können. So soll brachliegendes Bauland vermieden und Wohnraum geschaffen werden. Einziger Haken: Zivilrechtliche Hintergründe, die einer möglichen, schnellen Bebauung entgegenstehen, werden nicht berücksichtigt. Die Grundsteuer C gab es bereits schon einmal bis in die 1960er Jahre.

Halle-Ammendorf – 1. Spatenstich

Und wieder ein 1. Spatenstich !
In Halle-Ammendorf geht’s los für eine schicke Stadtvilla „Flair 124“ von Town & Country Halle.
..und wie immer durften die stolzen Bauherren auch mal auf den Bagger.
Einen guten Bauverlauf wünschen Falk Bellmann und das Town & Country-Team Halle.

PS: Sie möchten diesen Haustyp besichtigen ?
Dann vereinbaren Sie gleich einen Termin in unserem baugleichen Musterhaus in Halle (Heide-Süd), Malachitweg 50 unter Tel: 0345/6821925

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